(Pressemitteilung)
Damit dürfen 17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung (nach der Ausbildung in einer Fahrschule) beim TÜV bestanden haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter bestimmten
Auflagen/Bedingungen gemeinsam mit einer Begleitperson fahren.
Das „Begleitete Fahren ab 17“ muss durch den gesetzlichen Vertreter und den Jugendlichen persönlich beantragt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der gesetzliche Vertreter darüber
informiert und mit den aufgeführten Begleitpersonen einverstanden ist.
Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16 ½ Jahren gestellt werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf der Fahranfänger dann nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren!
Diese soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln.
Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren (ohne Unterbrechung) im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein und darf nicht mehr als einen Punkt im
Verkehrszentralregister haben.
Wenn dem Jugendlichen auf Antrag das begleitete Fahren gestattet wird, erhält er eine Prüfungsbescheinigung. Da der reguläre Führerschein erst (auf Antrag) mit dem 18. Lebensjahr ausgestellt werden
kann, ist die Prüfungsbescheinigung solange der Nachweis für die Erlaubnis des begleitenden Fahrens. Mit Übergabe des Kartenführerscheines wird die Prüfungsbescheinigung eingezogen.
Die Prüfungsbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und enthält auch die Berechtigung zum Fahren der Klassen AM, S und L (ohne weitere Auflagen).
Antragstellungen sind in den Bürgerämtern oder beim Ladesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) möglich.
Ausbildung
Frage:
Ab welchem Alter darf für das „Begleitete Fahren ab 17“ ausgebildet werden?
Antwort:
Ab 16 ½ Jahren.
Frage:
Kann jemand z. B. mit 17 Jahren und 9 Monaten mit dem „Begleiteten Fahren“ beginnen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Wie lange muss er dann in Begleitung fahren?
Antwort:
Bis zum 18. Geburtstag.
Frage:
Kann ein Bewerber mit 16 ½ Jahren eine Ausbildung für die Doppelklasse B und A2 machen?
Antwort:
Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A2 kann erst mit 17 ½ Jahren begonnen werden.
Prüfung
Frage:
Ab wann darf die theoretische Prüfung abgelegt werden?
Antwort:
3 Monate vor dem 17. Geburtstag.
Frage:
Ab wann darf die praktische Prüfung abgelegt werden?
Antwort:
1 Monat vor dem 17. Geburtstag.
Prüfungsbescheinigung und Kartenführerschein
Frage:
Bekommt der Bewerber nach der bestandenen Prüfung den Kartenführerschein?
Antwort:
Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Solange der Fahrer nicht im Besitz des Kartenführerscheins ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen. Diese Auflage entfällt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Frage:
Enthält die Prüfungsbescheinigung ein Foto des Fahrerlaubnisinhabers?
Antwort:
Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis (oder Reisepass) mitzuführen.
Frage:
Wird der Kartenführerschein von der Behörde automatisch zugesandt?
Antwort:
Nein, er muss beantragt werden.
Frage:
Was ist, wenn jemand seinen Kartenführerschein bis zum 18. Geburtstag noch nicht erhalten hat?
Antwort:
Er darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.
Probezeit
Frage:
Wann beginnt beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?
Antwort:
Sofort mit Erteilung der Prüfungsbescheinigung
Frage:
Wie lange dauert beim „Begleiteten Fahren“ die Probezeit?
Antwort:
Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre.
Begleiter
Frage:
Wer darf den Fahranfänger begleiten?
Antwort:
Die Anforderungen an die Begleiter sind folgende:
Mindestalter: 30 Jahre
Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren (ununterbrochen)
Eintragungen im Verkehrszentralregister: maximal einen Punkt zum Zeitpunkt der Erteilung.
Frage:
Ist die Anzahl der Begleiter begrenzt?
Antwort:
Nein, es muss aber jeder Begleiter in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
Frage:
Können nachträglich Begleitpersonen eingetragen werden?
Antwort:
Dies ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen muss eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Die entsprechende Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist vorher einzuholen.
Frage:
Haben die Erziehungsberechtigten Einfluss auf die Begleitperson?
Antwort:
Mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die Begleiterfunktion bei ihren Kindern durch andere Personen ausüben zu lassen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Einfluss mehr auf die Begleitpersonen.
Frage:
Muss der Begleiter an einer Einweisung teilnehmen?
Antwort:
Die Teilnahme an einer Einweisung wird empfohlen, sie ist nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Frage:
Wie lange soll eine Einweisung der Begleiter dauern?
Antwort:
Etwa 90 Minuten
Frage:
Darf jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, einen Fahranfänger begleiten?
Antwort:
Nein, die Begleiter müssen namentlich benannt und in der Prüfungsbescheinigung des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen werden.
Frage:
Welche Konsequenzen hat es für den Fahranfänger, wenn er ohne Begleiter fährt?
Antwort:
Seine Fahrerlaubnis und somit seine Prüfungsbescheinigung ist zu widerrufen.
Frage:
Welche Fahrerlaubnisklassen sind eingeschlossen?
Antwort:
Die Klassen AM und L.
Frage:
Dürfen diese Fahrzeuge dann ohne Begleitung geführt werden?
Antwort:
Ja, weil der Bewerber das erforderliche Mindestalter von 16 Jahren bereits erreicht hat.
Rundschreiben Nr. 169/2005 des Fahrlehrer-Verbandes Berlin e.V. entnommen. Verfasser: Peter Glowalla, Vorsitzender; aktualisiert
04/2014
Fahren ab 17 — Was ein Begleiter wissen sollte
Rechtliche Situation, unter der gefahren wird
Fahrzeugführer ist der Jugendliche. Er hat eine reguläre Ausbildung durchlaufen, eine reguläre Prüfung bestanden, ihm ist eine reguläre Fahrerlaubnis erteilt worden, seine Probezeit beginnt regulär
zu laufen.
Was anders ist: Er hat keinen regulären Führerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, die nur im Inland gilt — und auch das nur unter der Bedingung, dass ein „vorschriftsmäßiger“ Begleiter im
Auto Platz genommen hat.
Vorschriftsmäßig ist ein Begleiter dann, wenn er als solcher in der Prüfungsbescheinigung aufgeführt ist, seinen Führerschein vorzeigen kann, seine Blutalkoholkonzentration 0,5 Promille nicht
übersteigt und er auch keine anderen berauschenden Mittel zu sich genommen hat.
Ein Begleiter muss wissen, dass, wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, dem Anfänger die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine neue kann dieser nur erwerben, nachdem er ein Aufbauseminar besucht hat. Dem
Begleiter selbst droht unter Umständen, dass er den Nachweis seiner Fahreignung erbringen muss, d. h. eine medizinisch-psychologische Begutachtung.
Die Aufgabe des Begleiters erledigt sich, wenn der Fahranfänger 18 wird. Die Prüfungsbescheinigung, die nur zusammen mit dem Personalausweis oder Pass gültig ist, berechtigt ihn weitere drei Monate
ohne Begleiter zu fahren. Danach benötigt er einen Kartenführerschein.
Was ein Begleiter tun soll
„Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
Soweit der Verordnungsgeber.
Als Aufgaben des Begleiters nennt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR):
Nach den ersten Fahrten kann eher häufiger eine Rückmeldung gegeben werden, später eher nur auf Wunsch des Fahranfängers. Der DVR empfiehlt dabei Formulierungen wie die folgenden:
Eines darf der Begleiter nicht tun:
Olaf Kobow, BFR 01/2006